Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine
größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind. Beschlüsse der
Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern
b) die Änderung der Satzung
c) der Verschmelzung mit einem anderen Verein oder die Vermögensübertragung auf ein
    Unternehmen anderer Rechtsform
d) die Auflösung des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über die Übertragung seines
Vermögens können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
in der Generalversammlung anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens
zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen und
abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung oder die Vermögens-
übertragung beschließen kann.
Die Art der Durchführung der Wahlhandlungen wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Sie kann durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch Handheben erfolgen.

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