Berücksichtigung finden hier nur jene Mitglieder, die sich frühzeitig,
an einer vom Vorstand benannten Stelle, für den jeweiligen Arbeits-
dienst angemeldet haben. Bei Erreichen der vom Vorstand für den
jeweiligen Arbeitsdienst angesetzten Personenzahl ist keine weitere
Einteilung möglich.
Der Jahreserlaubnisschein wird nur an Mitglieder mit voll geleistetem
Arbeitsdienst ausgegeben.
Anrechenbare Arbeitszeiten sind nur solche Tätigkeiten, die von der 
Vorstandschaft angefordert, angeordnet oder nachträglich genehmigt
wurden (z. B. Notfall); eine Arbeitsbeschaffung aufgrund einer eigenen
oder anderen (Dritter) Meinung ist ausgeschlossen.
Einsatzleistungen müssen mit der Vorstandschaft abgesprochen und
von dieser genehmigt werden.
 
Die Mitarbeit einer angemeldeten Ersatzperson wird angerechnet.
 
Finanzielle Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden
Werden die für den Arbeitsdienst angesetzten 16 Stunden
nicht erreicht, ist eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 
15,00 € pro Fehlstunde zu leisten.
 
Bei Nichterreichen der geforderten Arbeitsstunden ist eine
Ausgabe des Jahreserlaubnisscheines für das Folgejahr nur
bei bar entrichteter Abgeltung in o. g. Höhe zum Ausgabe-
termin möglich.
 
Ausnahmen können nur durch Mehrheitsbeschluss in einer der
darauffolgenden Vorstandssitzungen entschieden werden.
 
Der Vorstand hat sicherzustellen, dass Arbeitseinsätze in ange-
messener Zahl und zeitlich über das ganze Jahr verteilt angesetzt
werden. Das Ansetzen eines Arbeitsdienstes während der Ferien-
zeit ist hierbei nach Möglichkeit zu vermeiden.

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